Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften) Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige
Festnahme)
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.
Für den Pflichtverteidiger kann auch bei Wahrnehmung eines sog. Vorführungstermins die Gebühr des Nr. 4102 Nr. 3 RVG-VV entstehen, sofern über die Frage der Untersuchungshaft verhandelt wird (Rn.2).
1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar.
2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115...
1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar.
2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115...
1. Eine zulässige Haftbeschwerde kann schon eingelegt werden, wenn der Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist.
2. Zur Frage der Akteneinsicht, wenn ein gegen den Beschuldigten erlassener Haftbefehl noch nicht vollstreckt wird.
Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener...
1. Der durch § 115 Abs. 2 StPO auch bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebenen Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten ist grundsätzlich genügt, wenn der Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO bei Urteilsfällung ergeht.
2. Enthält der in...
1. Die Vorführung vor den zuständigen Richter (§ 115 StPO) ist der Sache nach eine Haftprüfung. Deshalb ist neben einem, nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO gestellten Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter die Haftbeschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).
2. Dieses gilt - trotz in § 453 c Abs. 2 S. 2 StPO fehlender...
1. Haben erstinstanzliches und Beschwerdegericht an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung entschieden, so ist ausnahmsweise die weitere Beschwerde eröffnet, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt; § 310 StPO steht nicht entgegen.
2. Die Beschwerde des Verurteilten...
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