Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften) Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige
Festnahme)
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.
Für den Pflichtverteidiger kann auch bei Wahrnehmung eines sog. Vorführungstermins die Gebühr des Nr. 4102 Nr. 3 RVG-VV entstehen, sofern über die Frage der Untersuchungshaft verhandelt wird (Rn.2).
1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar.
2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115...
1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar.
2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115...
1. Eine zulässige Haftbeschwerde kann schon eingelegt werden, wenn der Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist.
2. Zur Frage der Akteneinsicht, wenn ein gegen den Beschuldigten erlassener Haftbefehl noch nicht vollstreckt wird.
Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener...
1. Der durch § 115 Abs. 2 StPO auch bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebenen Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten ist grundsätzlich genügt, wenn der Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO bei Urteilsfällung ergeht.
2. Enthält der in...
1. Die Vorführung vor den zuständigen Richter (§ 115 StPO) ist der Sache nach eine Haftprüfung. Deshalb ist neben einem, nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO gestellten Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter die Haftbeschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).
2. Dieses gilt - trotz in § 453 c Abs. 2 S. 2 StPO fehlender...
1. Haben erstinstanzliches und Beschwerdegericht an Stelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung entschieden, so ist ausnahmsweise die weitere Beschwerde eröffnet, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt; § 310 StPO steht nicht entgegen.
2. Die Beschwerde des Verurteilten...
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