JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 114e StPO - Mitteilungspflichten der Vollzugsanstalt
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.
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