- OLG-HAMM, 05.02.2009, 3 Ws 39/09
Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.
- OLG-KOBLENZ, 21.01.2009, 1 Ws 9/09
Zu den in § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO normierten Mindestanforderungen an einen Haftbefehl und zum Haftgrund der Fluchtgefahr.
- OLG-HAMM, 29.12.2008, 3 Ws 515/08
1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von...
- OLG-OLDENBURG, 08.08.2008, 1 Ws 487/08
Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft...
- OLG-STUTTGART, 25.01.2007, 1 Ws 24/07
Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO, mit dem auf einen früher ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorwürfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder...
- OLG-FRANKFURT, 26.10.2006, 1 Ws 88/06
1. Zu den Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit eines Haftbefehls gem. § 114 II Nr. 2 StPO.
2. Zur Möglichkeit der Neufassung eines Haftbefehls durch das Beschwerdegericht.
- OLG-FRANKFURT, 26.10.2006, 1 Ws 87/06
1. Zu den Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit eines Haftbefehls gem. § 114 II Nr. 2 StPO.
2. Zur Möglichkeit der Neufassung eines Haftbefehls durch das Beschwerdegericht.
- OLG-FRANKFURT, 31.05.2006, 1 Ws 50/06
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Haftbefehl nach § 114 II StPO.
2. Zum Vorliegen dringenden Tatverdachts als Voraussetzung für einen Haftbefehl wegen schwerer räuberischer Erpressung.
- OLG-OLDENBURG, 21.04.2006, 1 Ws 233/06
Auch ein im Anschluss an die Urteilsverkündung beschlossener und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss den Formerfordernissen von § 114 StPO entsprechen. Fehlt die Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften sowie die Angabe der Tatsachen, aus denen...
- OLG-KOBLENZ, 21.12.2005, (1) 4420 BL-III-51/05
1. Nach § 114 Abs. 2 StPO ist im Haftbefehl die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat so genau zu beschreiben, dass der Beschuldigte (aber auch das Beschwerdegericht und das für die besondere Haftprüfung zuständige Oberlandesgericht) den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Dabei steigen...
- OLG-OLDENBURG, 02.02.2005, HEs 1/05
Ein Haftbefehl, in dem Ort und Zeit der Tatbegehung nicht angegeben sind, kann keine Grundlage für eine Untersuchungshaft sein. Im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO kann das Oberlandesgericht den Haftbefehl weder konkretisieren, noch unter Aufrechterhaltung der Haft dessen Neufassung veranlassen.
- OLG-HAMM, 30.08.2004, 3 OBL 69/04
Zur Anordnung von Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen und zur Beschleunigung im Jugendstrafverfahren
- OLG-HAMBURG, 24.06.2003, 2 Ws 164/03
Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener...
- OLG-HAMBURG, 15.04.2003, 2 Ws 114/03
1. Der durch § 115 Abs. 2 StPO auch bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebenen Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten ist grundsätzlich genügt, wenn der Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO bei Urteilsfällung ergeht.
2. Enthält der in...
- OLG-STUTTGART, 24.01.2002, 5 HEs 20/2002
Ergibt sich im Rahmen der Haftprüfung nach § 122 StPO ein gravierender Verstoß gegen die Formvorschrift des § 114 Abs. 2 StPO, gibt der Senat, sofern er den Haftbefehl nicht aus anderen Gründen aufhebt oder außer Vollzug setzt, die Sache an das nach § 126 StPO zuständige Gericht zur Neufassung des Haftbefehls zurück.
- OLG-KARLSRUHE, 06.04.2001, 3 Ws 31/01
1. Der Haftbefehl hat aufgrund seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion den Tatvorwurf so genau darzustellen, dass der Beschuldigte dessen Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhaltes steigen mit fortschreitender Dauer des Bestehens des - wenn auch nicht vollzogenen -...
- OLG-HAMM, 08.02.2001, 2 BL 7/00
Leitsatz
Zur Konkretisierung des Haftbefehls ist eine Bezugnahme auf in den Akten befindliche Urkunden, die dem Haftbefehl aber nicht als Anlage beigefügt sind, unzulässig.
- OLG-KARLSRUHE, 26.09.2000, 3 Ws 196/00
3 Ws 196/00
Leitsatz:
Zur Heilung einer nicht an das Ergebnis der Hauptverhandlung angepassten Haftfortdauerentscheidung in der Beschwerdeinstanz.
- OLG-HAMM, 28.10.1999, 2 Ws 306/99
Zu den formellen Anforderungen an einen Haftbefehl nach § 114 Abs. 2 StPO, durch den dem Beschuldigten Beihilfe zum Betrug vorgeworfen wird.
Zur Annahme von Verdunkelungsgefahr bei einem Beschuldigten, dem Taten zur Last gelegt werden, die ihrer Natur nach auf Verdunkelung angelegt sind.
OLG Hamm Beschluß 28.10.1999 - 2 Ws 306/99...
- OLG-HAMM, 25.10.1999, 2 Ws 314/99
1. Im Haftbefehl muß die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat so genau bezeichnet werden, daß ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist und der Beschuldigte den konkreten Vorwurf genau erkennen kann.
2. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß eines ordnungsgemäßen Haftbefehls grundsätzlich...