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JuraForum.deGesetzeStPO§ 114d StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 114d StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Darüber hinaus teilt es ihr mit

1.
die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
2.
die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
3.
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,
4.
weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
5.
Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
6.
den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
7.
andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.
Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.



Weitere Vorschriften um § 114d StPO

Entscheidungen zu § 114d StPO

  • OLG-HAMM, 05.02.2009, 3 Ws 39/09
    Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.
  • OLG-KOBLENZ, 21.01.2009, 1 Ws 9/09
    Zu den in § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO normierten Mindestanforderungen an einen Haftbefehl und zum Haftgrund der Fluchtgefahr.
  • OLG-HAMM, 29.12.2008, 3 Ws 515/08
    1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von...
  • OLG-OLDENBURG, 08.08.2008, 1 Ws 487/08
    Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft...
  • OLG-STUTTGART, 25.01.2007, 1 Ws 24/07
    Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO, mit dem auf einen früher ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorwürfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder...
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