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JuraForum.deGesetzeStPO§ 114b StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 114b StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

1.
unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
2.
das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
3.
zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
4.
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
5.
das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und
6.
einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.



Weitere Vorschriften um § 114b StPO

Entscheidungen zu § 114b StPO

  • OLG-HAMM, 05.02.2009, 3 Ws 39/09
    Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.
  • OLG-KOBLENZ, 21.01.2009, 1 Ws 9/09
    Zu den in § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO normierten Mindestanforderungen an einen Haftbefehl und zum Haftgrund der Fluchtgefahr.
  • OLG-HAMM, 29.12.2008, 3 Ws 515/08
    1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von...
  • OLG-OLDENBURG, 08.08.2008, 1 Ws 487/08
    Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft...
  • OLG-STUTTGART, 25.01.2007, 1 Ws 24/07
    Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO, mit dem auf einen früher ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorwürfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder...
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