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JuraForum.deGesetzeStPO§ 112 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 112 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.



Weitere Vorschriften um § 112 StPO

Entscheidungen zu § 112 StPO

  • OLG-NUERNBERG, 30.06.2009, 1 Ws 313/09
    Bei hinreichend wahrscheinlich zu erwartender Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB führt der im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung auch zu beachtende verfassungsrechtliche Anspruch auf...
  • OLG-HAMM, 25.06.2009, 3 Ws 219/09
    1. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsverbot) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. 2. Die...
  • OLG-NUERNBERG, 12.03.2009, 1 Ws 119/09 H
    Zuständig für die Anordnung der Unterbrechung der Strafhaft zur Vollstreckung von Untersuchungshaft ist ausschließlich die Vollstreckungsbehörde.
  • OLG-HAMM, 05.02.2009, 3 Ws 39/09
    Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.
  • OLG-KOBLENZ, 21.01.2009, 1 Ws 9/09
    Zu den in § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO normierten Mindestanforderungen an einen Haftbefehl und zum Haftgrund der Fluchtgefahr.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 112 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 112 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 68b
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a
    • § 114
    • § 119
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 140
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453c
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Siebenter Unterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • § 72 Untersuchungshaft

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