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JuraForum.deGesetzeStPO§ 111m StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 111m StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.

(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.

(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.



Weitere Vorschriften um § 111m StPO

Entscheidungen zu § 111m StPO

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • OLG-OLDENBURG, 26.05.2009, 1 Ws 293/09
    Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus.
  • OLG-OLDENBURG, 26.01.2009, 1 Ws 56/09
    Die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume eines angeklagten Rechtsanwalts zur Auffindung seines nach § 111a Abs. 3 Satz 1 StPO beschlagnahmten Führerscheins ist jedenfalls dann zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn deutliche Verdachtsmomente dafür sprechen, der Angeklagte wolle die Einziehung des...
  • OLG-HAMM, 02.09.2008, 5 Ws 275/08
    Unmittelbar im Sinne des § 111k StPO bedeutet zumindest im Rahmen eines Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, ohne dass sie zuvor unmittelbare Besitzerin geworden sein muss mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar durch die Straftat...
  • OLG-HAMBURG, 23.07.2008, 1 Ws 47/08
    Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt. Die Strafgerichte sind...
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