Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften) Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch das Gericht, das für die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollziehung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche Vermögen entstanden ist.
(4) Unterliegt der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist, aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.
Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus.
Die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume eines angeklagten Rechtsanwalts zur Auffindung seines nach § 111a Abs. 3 Satz 1 StPO beschlagnahmten Führerscheins ist jedenfalls dann zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn deutliche Verdachtsmomente dafür sprechen, der Angeklagte wolle die Einziehung des...
Unmittelbar im Sinne des § 111k StPO bedeutet zumindest im Rahmen eines Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, ohne dass sie zuvor unmittelbare Besitzerin geworden sein muss mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar durch die Straftat...
Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt.
Die Strafgerichte sind...
1. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde auch gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder seine Aufrechterhaltung ablehnende Beschwerdeentscheidungen (gegen OLG München wistra 2008, 78 ff.).
2. Zur Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 111 b Abs. 2 StPO und der Bedeutung der...
Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar.
Die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2, 5 StPO setzt ausreichende konkrete Verdachtsumstände voraus sowie eine Abwägung des Eigentumsrechts des Beschuldigten mit dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten. Ist die Verdachtstat eine Steuerhinterziehung, so kann ein bei dieser Abwägung zu berücksichtigendes...
1. Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist ein zusammen veranlagter Ehegatte - trotz Eigeninteresses - nicht schon dann, wenn er sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht (im...
Überlässt ein Angeklagter freiwillig eine frühere Haftkaution und zunächst sichergestellte Geldbeträge dem Staat zur unbürokratischen Entschädigung der Tatopfer, so ist für das gerichtliche Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung in direkter oder analoger Anwendung von § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO kein Raum.
Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht unwirksam.
Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten...
1. Der berufungsführende Angeklagte muss damit rechnen, dass der bloße Zeitablauf der erstinstanzlich angeordneten Sperrfrist während des Berufungsverfahrens nicht zu der Annahme zwingt, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis werde nicht mehr erfolgen.
2. Zum Beschleunigungsgrundsatz bei vorläufiger Entziehung der...
Die die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erst in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich zulässig. Verfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen.
Zur Statthaftigkeit und zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab einer Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 111a StPO, wenn zugleich über eine Revision gegen ein Urteil zu befinden ist, mit dem, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat.
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Erwähnungen von § 111g StPO in anderen Vorschriften
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