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JuraForum.deGesetzeStPO§ 111f StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 111f StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. § 98 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.

(3) Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bewirkt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung aufgrund des Arrestes gemäß § 111d ist die Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, zuständig.

(4) Für die Zustellung gilt § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können.

(5) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, kann der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen.



Weitere Vorschriften um § 111f StPO

Entscheidungen zu § 111f StPO

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • OLG-OLDENBURG, 26.05.2009, 1 Ws 293/09
    Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus.
  • OLG-OLDENBURG, 26.01.2009, 1 Ws 56/09
    Die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume eines angeklagten Rechtsanwalts zur Auffindung seines nach § 111a Abs. 3 Satz 1 StPO beschlagnahmten Führerscheins ist jedenfalls dann zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn deutliche Verdachtsmomente dafür sprechen, der Angeklagte wolle die Einziehung des...
  • OLG-HAMBURG, 23.07.2008, 1 Ws 47/08
    Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt. Die Strafgerichte sind...
  • OLG-CELLE, 17.07.2008, 2 Ws 170/08
    Zur Zuständigkeit für den Erlass eines Arrestbeschlusses
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 111f StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 111f StPO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
  • § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
    • Fünfter Abschnitt (Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen)
  • § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111o
    • § 111k

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