JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 110a StPO - Einsatz Verdeckter Ermittler
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.
Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3)
Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
Fußnoten:
Zu § 110a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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