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JuraForum.deGesetzeStPO§ 10a StPO - Straftaten gegen die Umwelt 

§ 10a StPO - Straftaten gegen die Umwelt

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.



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