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JuraForum.deGesetzeStPO§ 100i StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 100i StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.



Weitere Vorschriften um § 100i StPO

Entscheidungen zu § 100i StPO

  • BGH, 29.04.2009, 1 StR 701/08
    Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung.
  • OLG-KARLSRUHE, 04.12.2008, 4 U 86/07
    1. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu bestimmten Internet-Anschlüssen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG. Diese Daten dürfen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nur im Rahmen von § 100 g StPO erhoben werden; § 113 TKG rechtfertigt das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber...
  • BGH, 27.11.2008, 3 StR 342/08
    Zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation, wenn sich zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse die Anordnungsvoraussetzungen geändert haben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2008, 2 Ws 181/08
    Zur Vollstreckung einer Reststrafe von 145 Tagen ist die Anordnung einer Auskunftserteilung über Telekommunikationsdaten nach § 100g StPO unverhältnismäßig.
  • OLG-HAMBURG, 12.11.2007, 6 Ws 1/07
    Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 100i StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 100i StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 101
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 477

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