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JuraForum.deGesetzeStPO§ 100f StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 100f StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 100f StPO

Entscheidungen zu § 100f StPO

  • BGH, 29.04.2009, 1 StR 701/08
    Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung.
  • OLG-KARLSRUHE, 04.12.2008, 4 U 86/07
    1. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu bestimmten Internet-Anschlüssen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG. Diese Daten dürfen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nur im Rahmen von § 100 g StPO erhoben werden; § 113 TKG rechtfertigt das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber...
  • BGH, 27.11.2008, 3 StR 342/08
    Zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation, wenn sich zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse die Anordnungsvoraussetzungen geändert haben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2008, 2 Ws 181/08
    Zur Vollstreckung einer Reststrafe von 145 Tagen ist die Anordnung einer Auskunftserteilung über Telekommunikationsdaten nach § 100g StPO unverhältnismäßig.
  • OLG-HAMBURG, 12.11.2007, 6 Ws 1/07
    Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe...
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Erwähnungen von § 100f StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 100f StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 101

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