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§ 100e StPO - Berichterstattung

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend.
Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.

(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) wird durch Artikel 1 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Zu § 100e: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198).



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