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JuraForum.deGesetzeStPO§ 100c StPO - Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen 

§ 100c StPO - Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden.
In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass


Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.

(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen.
Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden.
Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.
Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) wird durch Artikel 1 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Zu § 100c: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
      • § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100d Anordnungsberechtigte
    • § 100e Berichterstattung
    • § 101 Benachrichtigung der Beteiligten
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 160a Erkenntnisse, über die betroffene Personen das Zeugnis verweigern dürften

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