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JuraForum.deGesetzeStPO§ 100b StPO - Anordnung der Überwachung 

§ 100b StPO - Anordnung der Überwachung

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich.
In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
§ 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a.
Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. (Anm.*)

(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:


Fußnoten:

1)

Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de


Zu § 100b: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100e Berichterstattung
    • § 100f Abhörmaßnahmen außerhalb von Wohnungen
    • § 100g Datenermittlung mithilfe von Telekommunikationsdaten
    • § 100i Datenermittlung von Mobilfunkgeräten
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 163d Datenspeicherung
    • § 163e Ausschreibung zur Beobachtung
    • § 163f Anordnung längerfristiger Observationen
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
    • Teil 7 (Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit)
      • Abschnitt 3 (Öffentliche Sicherheit)
    • § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
    • Teil 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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