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JuraForum.deGesetzeStPO§ 100a StPO - Überwachung der Telekommunikation 

§ 100a StPO - Überwachung der Telekommunikation

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.


Fußnoten:


Zu § 100a: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 11. 3. 2008 (BGBl I S. 306), 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 22a Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme
        • Vierter Unterabschnitt: (Einzelmaßnahmen)
      • § 26 Personenfeststellung
        • Fünfter Unterabschnitt: (Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten)
      • § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Zweiter Titel (Strafbemessung)
      • § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100b Anordnung der Überwachung
    • § 100f Abhörmaßnahmen außerhalb von Wohnungen
    • § 100g Datenermittlung mithilfe von Telekommunikationsdaten
    • § 100i Datenermittlung von Mobilfunkgeräten
    • § 101 Benachrichtigung der Beteiligten
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 163d Datenspeicherung
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
    • Teil 5 (Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten)
      • Abschnitt 1 (Frequenzordnung)
    • § 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
    • Teil 7 (Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit)
      • Abschnitt 3 (Öffentliche Sicherheit)
    • § 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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