JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 1 StPO - Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
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