JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 99 StGB - Geheimdienstliche Agententätigkeit
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
(1) Wer
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder | |
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder | |
durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
© "§ 99 StGB - Geheimdienstliche Agententätigkeit" lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2010 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum
Weitere Online-Angebote sowie Partner von JuraForum.de
Bista.de | Experten-Branchenbuch.de | Impressum-Recht.de | Juristische-Linksammlung.de | JuraTraffic.de