JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 98 StGB - Landesverräterische Agententätigkeit
Besonderer Teil ()
Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit)
(1) Wer
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 98 StGB:
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