JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 97b StGB - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Besonderer Teil ()
Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit)
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 97b StGB:
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