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JuraForum.deGesetzeStGB§ 97a StGB - Verrat illegaler Geheimnisse 

Stand: 20.05.2013

§ 97a StGB - Verrat illegaler Geheimnisse

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)

Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 97a StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 97a StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 53
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 138b
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 443
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
    • § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

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