JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 97a StGB - Verrat illegaler Geheimnisse
Besonderer Teil ()
Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit)
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 97a StGB:
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