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JuraForum.deGesetzeStGB§ 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen 

Stand: 20.05.2013

§ 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 96 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 96 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
    • § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
    • § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 443

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