( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen 

§ 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/96-landesverraeterische-ausspaehung-auskundschaften-von-staatsgeheimnissen

© "§ 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN