JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
Besonderer Teil ()
Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit)
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 96 StGB:
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