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JuraForum.deGesetzeStGB§ 94 StGB - Landesverrat 

Stand: 20.05.2013

§ 94 StGB - Landesverrat

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)

(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.



Weitere Vorschriften um § 94 StGB

Erwähnungen von § 94 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
    • Besonderer Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
    • § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
    • § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
    • § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
    • § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
    • § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 138b
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 443

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