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JuraForum.deGesetzeStGB§ 92b StGB - Einziehung 

§ 92b StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Vierter Titel (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1.

Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.



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