JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 92b StGB - Einziehung
Besonderer Teil ()
Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat
und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
Vierter Titel (Gemeinsame Vorschriften)
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
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