JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 91a StGB - Anwendungsbereich
(Besonderer Teil)
Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Fußnoten:
Zu § 91a: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).
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