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JuraForum.deGesetzeStGB§ 91 StGB - Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat 

§ 91 StGB - Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
         Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Fußnoten:


Zu § 91: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).



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