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JuraForum.deGesetzeStGB§ 90 StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten 

Stand: 20.05.2013

§ 90 StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
         Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 90 StGB

Entscheidungen zu § 90 StGB

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.01.2008, 1 SHa 47/07
    Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die...
  • OVG-BRANDENBURG, 12.11.2004, 4 B 317/04
    1. Im Hinblick auf eine auf einem Friedhof geplante Versammlung bedarf es eines versammlungsrechtlichen Verbots von vornherein nicht bzw. besteht dafür ggf. auch kein Raum, wenn und soweit dafür eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (wie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - Halbe 2003)....
  • OLG-HAMM, 13.06.2000, 2 Ss 401/2000
    Leitsatz 1. Wird im Eröffnungsbeschluss die Tat versehentlich fehlerhaft anders als in der Anklage bezeichnet, die Anklage des Staatsanwaltschaftaber im übrigen unverändert zugelassen, führt das (Schreib)Versehen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. 2. Rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 90 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

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