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JuraForum.deGesetzeStGB§ 9 StGB - Ort der Tat 

Stand: 19.04.2013

§ 9 StGB - Ort der Tat

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
         Erster Titel (Geltungsbereich)

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.



Weitere Vorschriften um § 9 StGB

Entscheidungen zu § 9 StGB

  • BVERWG, 21.06.2006, BVerwG 6 C 19.06
    Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung...
  • BGH, 25.04.2006, 1 StR 519/05
    Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.03.2006, 4 Ws 52/06
    1. Als Taterfolg i.S. des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB ist nur der zum gesetzlichen Tatbestand des Deliktes gehörende Erfolg zu verstehen. Bloße faktische Auswirkungen sowie solche Auswirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (mehr) von Bedeutung sind, begründen keinen Tatort. Bei einem schlichten...
  • OLG-HAMM, 01.09.2005, 2 Ss 66/05
    1. Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat. 2. Zum Tatort bei der...
  • OLG-BREMEN, 11.11.2004, 2 U 39/04
    1. § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 2. "Oddset-Sportwetten" sind Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. 3. Auch derjenige, der ohne im Besitz einer Erlaubnis der zuständigen...
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Erwähnungen von § 9 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 StGB:

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