JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 88 StGB - Verfassungsfeindliche Sabotage
Besonderer Teil ()
Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat
und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates)
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 88 StGB:
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