( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 

§ 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Strafgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Dritter Titel (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2.

Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Anzeigen




Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/86a-verwenden-von-kennzeichen-verfassungswidriger-organisationen

© "§ 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2010 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum


Weitere Online-Angebote sowie Partner von JuraForum.de

Bista.de | Experten-Branchenbuch.de | Impressum-Recht.de | Juristische-Linksammlung.de | JuraTraffic.de

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN