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JuraForum.deGesetzeStGB§ 86 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 

Stand: 20.05.2013

§ 86 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
         Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.



Weitere Vorschriften um § 86 StGB

Entscheidungen zu § 86 StGB

  • BGH, 01.10.2008, 3 StR 164/08
    Der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist grundsätzlich erfüllt, wenn das von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB)...
  • OLG-NUERNBERG, 18.03.2008, 2 St OLG Ss 12/08
    Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn das stilisierte Keltenkreuz und / oder diesem zum Verwechseln...
  • OLG-DRESDEN, 12.02.2008, 3 Ss 89/06
    Die Verbindung mehrerer - jeweils strafrechtlich relevanter - Kennzeichen (hier: Runen) zu einem neuen einheitlichen (Phantasie-)Zeichen (hier: früheres Thor-Steinar-Logo) erfüllt den Straftatbestand des § 86a StGB nicht, wenn keines der verbotenen Kennzeichen besonders hervorsticht oder dominiert, sondern sie ihre Eigenständigkeit...
  • OLG-DRESDEN, 12.02.2008, 3 Ss 375/06
    Die Verbindung mehrerer - jeweils strafrechtlich relevanter - Kennzeichen (hier: Runen) zu einem neuen einheitlichen (Phantasie-)Zeichen (hier: früheres Thor-Steinar-Logo) erfüllt den Straftatbestand des § 86a StGB nicht, wenn keines der verbotenen Kennzeichen besonders hervorsticht oder dominiert, sondern sie ihre Eigenständigkeit...
  • OLG-NUERNBERG, 10.05.2007, 2 St OLG Ss 25/07
    1. Will der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigen zur der Frage, ob ein vom Angeklagten getragenes Symbol hinsichtlich Form- und Farbgebung ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (hier: der "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit", abgekürzt: VSBBD/PdA) darstellt, ohne Angabe eigener...
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Erwähnungen von § 86 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 StGB:

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
    • Abschnitt 3 (Jugendschutz im Bereich der Medien)
      • Unterabschnitt 1 (Trägermedien)
    • § 15 Jugendgefährdende Trägermedien
    • Abschnitt 4 (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)
  • § 18 Liste jugendgefährdender Medien
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
      • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
        • Vierter Titel (Gemeinsame Vorschriften)
      • § 92b Einziehung
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 130 Volksverhetzung
    • § 130a Anleitung zu Straftaten

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