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JuraForum.deGesetzeStGB§ 85 StGB - Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot 

Stand: 17.06.2013

§ 85 StGB - Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
         Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 85 StGB

Entscheidungen zu § 85 StGB

  • OLG-MUENCHEN, 18.05.2006, 6 St 1/06
    Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot.
  • BVERWG, 09.11.2005, BVerwG 6 VR 6.05
    Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
  • BVERWG, 09.11.2005, BVerwG 6 A 5.05
    Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
  • BGH, 03.11.2005, 3 StR 333/05
    Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.

Erwähnungen von § 85 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 85 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 91a Anwendungsbereich

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