JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 82 StGB - Hochverrat gegen ein Land
Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Zweiter Titel (Das Strafgesetz)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder | |
die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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