JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund
Stand: 20.05.2013
§ 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund Strafgesetzbuch Besonderer Teil () Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat
und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) Zweiter Titel (Hochverrat)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Weitere Vorschriften um § 81 StGB Erwähnungen in anderen Vorschriften Folgende Vorschriften verweisen auf § 81 StGB :
Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeiner Teil ()
Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
Erster Titel (Geltungsbereich)
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Besonderer Teil ()
Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat
und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
Zweiter Titel (Hochverrat)
§ 83a Tätige Reue
Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung)
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
Strafprozeßordnung (StPO)
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
§ 100c
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen
und Vermögensbeschlagnahmen)
§ 443
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.