JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges
Besonderer Teil ()
Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat
und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
Erster Titel (Friedensverrat)
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 80 StGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum