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JuraForum.deGesetzeStGB§ 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges 

Stand: 20.05.2013

§ 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
         Erster Titel (Friedensverrat)

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.


Weitere Vorschriften um § 80 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 80 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Erster Titel (Friedensverrat)
      • § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c

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