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JuraForum.deGesetzeStGB§ 8 StGB - Zeit der Tat 

§ 8 StGB - Zeit der Tat

Strafgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Erster Titel (Das Strafgesetz)

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.



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