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JuraForum.deGesetzeStGB§ 79b StGB - Verlängerung 

§ 79b StGB - Verlängerung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Fünfter Abschnitt (Verjährung)
         Zweiter Titel (Vollstreckungsverjährung)

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 462 Gerichtliche Entscheidungen durch Beschluss

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