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JuraForum.deGesetzeStGB§ 79a StGB - Ruhen 

Stand: 20.05.2013

§ 79a StGB - Ruhen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Fünfter Abschnitt (Verjährung)
         Zweiter Titel (Vollstreckungsverjährung)

Die Verjährung ruht,

1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.


Weitere Vorschriften um § 79a StGB

Entscheidungen zu § 79a StGB

  • HAMBURGISCHES-OVG, 12.10.2006, 3 Bf 306/04
    1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.06.2004, 5 Ws 263/04
    Die Vollstreckungsverjährung ruht auch mit dem Strafantritt in derselben Sache; eine Rückkehr im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn der Ausgelieferte bewusst und freiwillig wieder nach Deutschland einreist
  • OLG-STUTTGART, 15.04.2002, 1 Ws 63/02
    Hat ein auslieferungsrechtlicher Vertragsstaat kurz vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist noch nicht über ein deutsches Ersuchen, den Verurteilten zur Strafvollstreckung auszuliefern, entschieden, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges bei fortdauerndem Strafvollstreckungsbedürfnis die Vollstreckungsverjährungsfrist...

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