Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 79 StGB - Verjährungsfrist 

Stand: 17.06.2013

§ 79 StGB - Verjährungsfrist

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Fünfter Abschnitt (Verjährung)
         Zweiter Titel (Vollstreckungsverjährung)

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.


Weitere Vorschriften um § 79 StGB

Entscheidungen zu § 79 StGB

  • HAMBURGISCHES-OVG, 12.10.2006, 3 Bf 306/04
    1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.06.2004, 5 Ws 263/04
    Die Vollstreckungsverjährung ruht auch mit dem Strafantritt in derselben Sache; eine Rückkehr im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn der Ausgelieferte bewusst und freiwillig wieder nach Deutschland einreist
  • OLG-STUTTGART, 15.04.2002, 1 Ws 63/02
    Hat ein auslieferungsrechtlicher Vertragsstaat kurz vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist noch nicht über ein deutsches Ersuchen, den Verurteilten zur Strafvollstreckung auszuliefern, entschieden, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges bei fortdauerndem Strafvollstreckungsbedürfnis die Vollstreckungsverjährungsfrist...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 79 StGB - Verjährungsfrist"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche