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JuraForum.deGesetzeStGB§ 78a StGB - Beginn 

§ 78a StGB - Beginn

Strafgesetzbuch


   Fünfter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Erster Titel (Verjährung)

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.



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