JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 78a StGB - Beginn
Fünfter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Verjährung)
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
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