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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77e StGB - Ermächtigung und Strafverlangen 

Stand: 17.06.2013

§ 77e StGB - Ermächtigung und Strafverlangen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 77e StGB

Entscheidungen zu § 77e StGB

  • OLG-KOELN, 28.10.2008, 2 Ws 525/08
    Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines...
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2006, 3 Ws 508/06
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Verletzter im Sinne von §§ 111 g und 111 h StPO.
  • OLG-HAMM, 11.08.2003, 3 Ss 461/03
    Zur Beschränkung eines Strafantrages.
  • OLG-HAMM, 06.06.2003, 2 Ss 367/03
    Leben Täter und Geschädigter einer Untreue in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
  • OLG-MUENCHEN, 06.04.2000, 21 W 1286/00
    Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts -Kriegsverbrecher 1. Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Anwendung von § 189 StGB als Schutzgesetz. Aussagegehalt eines Zeitungsartikels über die Verurteilung eines inzwischen Verstorbenen durch tschechische Gerichte. 2. Dauer des Schutzes des...
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