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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77e StGB - Ermächtigung und Strafverlangen 

§ 77e StGB - Ermächtigung und Strafverlangen

Strafgesetzbuch


   Vierter Abschnitt (Allgemeiner Teil)

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.



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