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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77d StGB - Zurücknahme des Antrags 

Stand: 20.05.2013

§ 77d StGB - Zurücknahme des Antrags

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.


Weitere Vorschriften um § 77d StGB

Entscheidungen zu § 77d StGB

  • OLG-KOELN, 28.10.2008, 2 Ws 525/08
    Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines...
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2006, 3 Ws 508/06
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Verletzter im Sinne von §§ 111 g und 111 h StPO.
  • OLG-HAMM, 11.08.2003, 3 Ss 461/03
    Zur Beschränkung eines Strafantrages.
  • OLG-HAMM, 06.06.2003, 2 Ss 367/03
    Leben Täter und Geschädigter einer Untreue in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
  • OLG-MUENCHEN, 06.04.2000, 21 W 1286/00
    Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts -Kriegsverbrecher 1. Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Anwendung von § 189 StGB als Schutzgesetz. Aussagegehalt eines Zeitungsartikels über die Verurteilung eines inzwischen Verstorbenen durch tschechische Gerichte. 2. Dauer des Schutzes des...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 77d StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)
    • § 77e Ermächtigung und Strafverlangen

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