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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77c StGB - Wechselseitig begangene Taten 

Stand: 20.05.2013

§ 77c StGB - Wechselseitig begangene Taten

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.


Weitere Vorschriften um § 77c StGB

Entscheidungen zu § 77c StGB

  • OLG-KOELN, 28.10.2008, 2 Ws 525/08
    Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines...
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2006, 3 Ws 508/06
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Verletzter im Sinne von §§ 111 g und 111 h StPO.
  • OLG-HAMM, 11.08.2003, 3 Ss 461/03
    Zur Beschränkung eines Strafantrages.
  • OLG-HAMM, 06.06.2003, 2 Ss 367/03
    Leben Täter und Geschädigter einer Untreue in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
  • OLG-MUENCHEN, 06.04.2000, 21 W 1286/00
    Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts -Kriegsverbrecher 1. Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Anwendung von § 189 StGB als Schutzgesetz. Aussagegehalt eines Zeitungsartikels über die Verurteilung eines inzwischen Verstorbenen durch tschechische Gerichte. 2. Dauer des Schutzes des...
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