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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77c StGB - Wechselseitig begangene Taten 

§ 77c StGB - Wechselseitig begangene Taten

Strafgesetzbuch


   Vierter Abschnitt (Allgemeiner Teil)

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.



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