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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77b StGB - Antragsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 77b StGB - Antragsfrist

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.



Weitere Vorschriften um § 77b StGB

Entscheidungen zu § 77b StGB

  • OLG-KOELN, 28.10.2008, 2 Ws 525/08
    Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines...
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2006, 3 Ws 508/06
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Verletzter im Sinne von §§ 111 g und 111 h StPO.
  • OLG-HAMM, 11.08.2003, 3 Ss 461/03
    Zur Beschränkung eines Strafantrages.
  • OLG-HAMM, 06.06.2003, 2 Ss 367/03
    Leben Täter und Geschädigter einer Untreue in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
  • OLG-MUENCHEN, 06.04.2000, 21 W 1286/00
    Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts -Kriegsverbrecher 1. Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Anwendung von § 189 StGB als Schutzgesetz. Aussagegehalt eines Zeitungsartikels über die Verurteilung eines inzwischen Verstorbenen durch tschechische Gerichte. 2. Dauer des Schutzes des...
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