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JuraForum.deGesetzeStGB§ 77a StGB - Antrag des Dienstvorgesetzten 

Stand: 17.06.2013

§ 77a StGB - Antrag des Dienstvorgesetzten

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)

(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.

(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.

(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.

(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.



Weitere Vorschriften um § 77a StGB

Entscheidungen zu § 77a StGB

  • OLG-KOELN, 28.10.2008, 2 Ws 525/08
    Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines...
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2006, 3 Ws 508/06
    Der Insolvenzverwalter ist nicht Verletzter im Sinne von §§ 111 g und 111 h StPO.
  • OLG-HAMM, 11.08.2003, 3 Ss 461/03
    Zur Beschränkung eines Strafantrages.
  • OLG-HAMM, 06.06.2003, 2 Ss 367/03
    Leben Täter und Geschädigter einer Untreue in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
  • OLG-MUENCHEN, 06.04.2000, 21 W 1286/00
    Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts -Kriegsverbrecher 1. Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Anwendung von § 189 StGB als Schutzgesetz. Aussagegehalt eines Zeitungsartikels über die Verurteilung eines inzwischen Verstorbenen durch tschechische Gerichte. 2. Dauer des Schutzes des...
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