JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 76 StGB - Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
(- Gemeinsame Vorschriften -)
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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