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JuraForum.deGesetzeStGB§ 76 StGB - Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes 

§ 76 StGB - Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (- Gemeinsame Vorschriften -)

Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 462 Gerichtliche Entscheidungen durch Beschluss

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