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JuraForum.deGesetzeStGB§ 75 StGB - Sondervorschrift für Organe und Vertreter 

§ 75 StGB - Sondervorschrift für Organe und Vertreter

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

Hat jemand

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:


Zu § 75: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).



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