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JuraForum.deGesetzeStGB§ 74f StGB - Entschädigung 

§ 74f StGB - Entschädigung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (Voraussetzungen des Verfalls)
        • § 74c Einziehung des Wertersatzes
        • § 74e Wirkung der Einziehung
        • § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 436 Hauptverhandlung ohne den Einziehungsbeteiligten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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